Satzung
des Vereins Erholungsgebiet Haarenniederung .e. V.
§ 1 Name
Der Verein trägt den Namen Erholungsgebiet Haarenniederung e. V." und hat seinen Sitz in Oldenburg (Oldb.). Der Verein wurde am 7.12.1966 gegründet und ist unter Nr. 1129 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg eingetragen worden.
§ 2 Zweck
Der Verein fördert alle Maßnahmen der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung die dem Schutz, der Pflege und der Gestaltung der Haarenniederung als Erholungsgebiet dienen. Darin eingeschlossen ist die Anlage von Wanderwegen für die Naherholung.
Die benötigten Mittel sollen durch Mitgliederbeiträge, Spenden und öffentliche Zuschüsse aufgebracht werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke im Sinne der
§§ 52 Absatz 2 (AO).
§ 3 Mittelverwendung
Mitgliederbeiträge und Spenden dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Zuschüsse und Beihilfen sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung einzusetzen.
Verwaltungsmäßige Ausgaben, die bei Vorstands- und Beiratsmitgliedern oder Sonderbeauftragten anfallen, werden diesen gegen Nachweis erstattet.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Sie erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahrs durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Ein Ausschluss ist nur möglich bei Vorliegen eines wichtigen, vereinsschädigenden Grundes und erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung.
§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Beitrag
Durch Beitritt verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages.
Die Mitgliedsbeiträge können bis zum 31.12. des lfd. Jahres eingezogen werden. Für die Beitragszahlung muss eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
Die Mindesthöhe des Jahresbeitrages wird jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 7 Organe
Der Verein hat folgende Organe:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Beirat
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich bis zum 30. Juni durch den Vorstand einzuberufen.
Der Vorstand kann jederzeit zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich mit Begründung beantragen.
Die Einladung zu Mitgliederversammlungen hat schriftlich, per Brief oder E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte bekannte Adresse übermittelt wurde.
Die Mitgliederversammlung wählt und beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit und wenn mehr "Enthaltungen" als "Ja-Stimmen" abgegeben wurden, gilt der Antrag als abgelehnt.
Abstimmungen finden in der Regel offen statt. Bei Wahlen ist geheim abzustimmen, sobald dieses von einem Mitglied beantragt wird.
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Ehrenvorsitzende berufen.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Dem 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzende
zwei stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin und dem stellv. Schatzmeister / der stellv. Schatzmeisterin
dem Schriftführer / der Schriftführerin und dem stellv. Schriftführer / der stellv. Schriftführerin
zwei Beisitzern.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert in jedem Fall bis zur Wahl der Nachfolger.
Der Vorsitzende / die Vorsitzende sowie die Stellvertretung sollen möglichst dem Heimatverein Wechloy oder einem der beiden Bürgervereine angehören.
Der Vorsitzende / die Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter / ihre beiden Stellvertreterrinnen bilden den Vorstand gem. § 26 BGB. Sie sind berechtigt, den Verein nach außen hin jeweils allein zu vertreten. Im Innenverhältnis dürfen die Stellvertreter / Stellvertreterinnen von dieser Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende / die Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand wird von dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung zu den Sitzungen mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden / der Vorsitzenden.
Hat die Mitgliederversammlung einen Ehrenvorsitzende / eine Ehrenvorsitzende berufen, so ist dieser / diese im Vorstand voll stimmberechtigt.
Verdiente Vereinsmitglieder können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Dem 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden obliegt im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern die Leitung des Vereins. Er / Sie hat dabei die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Empfehlungen des Beirats zu berücksichtigen.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll gefertigt, das von der
Sitzungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
§ 10 Beirat
Aufgabe des Beirats ist die Beratung des Vorstandes vor allem in Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes, der Wasserwirtschaft, der Naherholung, der Bauplanung und der Anlage von weiteren Wanderwegen. Seine Beschlüsse haben empfehlenden Charakter. Der Beirat soll vor allen wesentlichen Vorstandsentscheidungen gehört werden. Sofern es gewünscht wird, kann der Beirat seine Stellungnahmen in der Mitgliederversammlung erläutern. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für die Dauer von zwei Jahren berufen. Ihm gehören an je ein Vertreter / eine Vertreterin:
des Heimatvereins Wechloy
des Bürgervereins Haarentor-Wechloy
des Bürgervereins Bloherfelde
der Stadt Oldenburg (Oldb.)
der Oldenburgischen Landschaft
des Oldenburgischen Landesvereins für Geschichte, Natur- und Heimatkunde
dem Sportfischervereins Oldenburg
der Universität Oldenburg
der Haaren-Wasseracht
des Freundeskreises zum Schutz der Haarenniederung
und der/die Naturschutzbeauftragte der Stadt Oldenburg.
Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher / eine Sprecherin. Der Beirat tritt auf Antrag des Vorstandes oder mindestens von drei seiner Mitglieder zusammen. Die Sitzungen des Beirats werden von dem/der
Vereinsvorsitzenden einberufen unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen.
Beschlüsse des Beirats sind zu protokollieren.
§ 11 Kassenführung
Über die Einnahmen und die Ausgaben führt der Schatzmeister / die Schatzmeisterin Buch. Mit Ausnahme der laufenden Verpflichtungen dürfen Zahlungen von ihm/ihr nur im Rahmen der Vorstandsbeschlüsse geleistet werden.
Die Mitgliederversammlung wählt in den Jahren mit Vorstandswahlen zwei Kassenprüfer / Kassenprüferinnen und ein stellv. Kassenprüfer / eine stellv. Kassenprüferin, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine direkte Wiederwahl ist nur jeweils einmal möglich.
Die Kassenprüfer / Kassenprüferrinnen haben alljährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Prüfung vorzunehmen und einen schriftlichen Bericht zur nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 12 Satzungsänderungen
Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Die geplanten Änderungen müssen den Mitgliedern schriftlich, per Brief oder E-Mail, zusammen mit der Einladung zugestellt werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder.
§ 13 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Sie kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte aller Mitglieder anwesend, ist zur Beschlussfassung über den Auflösungsantrag innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser Mitgliederversammlung entscheidet eine Mehrheit von zweidrittel der anwesenden Mitglieder über die Auflösung des Vereins.
Für den Fall, dass der Verein mit allen Rechten und Pflichten auf einen anderen Verein übertragen
werden soll, gelten die o. g. Verfahrensregeln ebenso.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Oldenburg (Oldb.), die es unmittelbar und ausschließlich für Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes im Bereich der Haarenniederung zu verwenden hat.
§ 14 Neufassung der Satzung
Diese Satzung wurde als Neufassung in der Mitgliederversammlung am 10. November 2021 beschlossen.
Sie ersetzt die Satzung vom 17.05.2000 und alle danach erfolgten Satzungsänderungen.
Oldenburg (Oldb.), 10. November 2021
gez. Christine Wolff gez. Horst Rummel
(Versammlungsleiterin) (Protokollführer)